Kinderbetreuungkosten, für Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar. Die Kinder müssen von einer Kinderbetreuuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Betreuungsperson betreut werden. Für steuerfreie Zuschüsse (max. € 500,00) vom Arbeitgeber besteht keine Absetzbarkeit.
Der absetzbare Höchstbetrag beträgt € 2.300,00 pro Kind. Im Juli wurden die Lohnsteuerrichtlinien rückwirkend für das Jahr 2011 dahingehend geändert, dass alle Kosten (Ausnahme: Schulgeld), die während der Kinderbetreuuung anfallen, abzugsfähig sind. Weiters sind rückwirkend für alle Aufwendungen im Jahr 2011 alle Kosten während des Ferienlagers absetzbar. Neu absetzbar sind daher auch die Verpflegungs-, Fahrt- und Unterkunftskosten. Auch das Unterhaltungsangebot ist absetzbar, dazu zählen sowohl Nachhilfekurse als auch sportliche Angebote. Speziell bei Ferienlagern in denen Ehrenamtliche tätig sind, konnte in den letzten Jahren keine Trennung dieser Kosten vorgenommen werden.
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