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Freitag, der 26.08.11 Kategorie: Georg Birnbacher Newsticker

Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirte können ihren Gewinn durch Erstellen einer Bilanz, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einer Teil- oder Vollpauschalierung ermitteln. Eine Bilanz ist zu erstellen, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils mehr als € 400.000 beträgt oder wenn der Einheitswert des Betriebes zum 1.1. mehr als € 150.000 beträgt.

Vollpauschalierung: Bis zum Einheitswert von € 100.000 (bisher € 65.500) kann der Gewinn mittels eines Durchschnittsatzes von 39 % vom Einheitswert ermittelt werden. Die tatsächlichen Betriebseinnahmen und –ausgaben sind grundsätzlich nicht von Bedeutung. Bei einem Einheitswert zwischen € 100.000 und € 150.000 kann die Teilpauschalierung angewendet werden. Hierbei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen. Tipp: Ab 2011 dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von bis € 100.000 auf Antrag den Gewinn mittels Teilpauschalierung ermitteln. Ebenso wird die zulässige Umsatzgrenze für Nebenbetriebe von € 24.200 auf € 33.000 angehoben.